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Tank- und Geschenkgutscheine (Euro 50,00 Gutscheine ab 2022)

Tank- und Geschenkgutscheine (Euro 50,00 – Gutscheine ab 2022)

Während Barlohn „vom ersten Euro an“ steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, gelten für Gutscheine, sofern sie Sachlohn darstellen, Steuervergünstigungen.

Hierbei ist auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung abzustellen. Kann der Arbeitnehmer lediglich eine Sachleistung (Ware) und kein Bargeld oder Barauszahlung verlangen, liegt Sachlohn vor.

Gutscheine an Arbeitnehmer können immer dann als steuerfreier Sachlohn gewährt werden, wenn der Gutschein den Arbeitnehmer zum Bezug einer Sache berechtigt und betragsmäßige Euro-Angaben (unter Beachtung des Höchstbetrages) enthält.

Gutscheine, die bei einem fremden Dritten (Tankstelle, Laden) einzulösen sind, gelten bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen, weil er ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegen den Dritten hat (R 38.2 Abs. 3 S. 1 LStR).

Ab 1.1.2020 gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen auch:

  • zweckgebundene Geldleistungen (z. B. Auszahlung von 50 EUR im Rahmen der Lohnabrechnung, um davon ein Buch zu kaufen)
  • nachträgliche Kostenerstattungen (z. B. nach Erhalt der Tankquittung die dann an den Arbeitnehmer erfolgende Erstattung des Rechnungsbetrages)
  • sowie alle grds. Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (Gutscheine / Geldkarte).

Auch der selbst ausgestellte Tankgutschein, aufgrund dessen nach Aushändigen der Tankquittung die Kosten erstattet wurden, erfüllt die Voraussetzungen ab 01.01.2020 nicht mehr.

Hier empfehle ich, die weitere Entwicklung abzuwarten und zunächst keine Tankgutscheine mehr auszugeben.

Voraussetzung für den steuerfreien Sachbezug/ Gutschein ab 2020:

  • er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
  • er berechtigt ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen (keine Barauszahlung) und
  • er erfüllt die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
  • https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__2.html

Die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen sog. Closed-Loop-Karten bzw. ControlledLoop-Karten, hier einige Beispiele:

Closed-Loop-Karten:

  • von einem bestimmten Kaufhaus
  • von einer bestimmten Tankstelle
  • von einem bestimmten Restaurant

Controlled-Loop-Karten:

  • von einem Einkaufcenter
  • von einer Ladenkette

Fazit:

  1. Ab 01.01.2020 sind Geldleistungen (bar oder im Rahmen der Lohnabrechnung) steuerpflichtig.
  2. Auch ein vereinbarter Gehaltsverzicht führt dazu, dass der Gutschein / die Geldkarte NICHT steuerfrei ist. Wenn Sie es steuerfrei an Ihren Arbeitnehmer geben möchte, dann geht das nur noch zusätzlich zum Gehalt als Sachgutscheine.
  3. Ein Gutschein, der die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG NICHT erfüllt, z. B. der Amazon Gutschein, ist steuerpflichtig. Prüfen Sie bei jedem Gutschein, wenn Sie sich für eine andere als die der oben genannten Kartentypen entscheiden, ob er die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt.

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