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Energiepreispauschale

Der Bundesrat hatte am 20.05.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Unter anderem haben damit „aktiv tätige Erwerbspersonen“ einen Anspruch auf eine steuerpflichtige einmalige Energiepreispauschale von € 300,00.

Allein hierfür werden im Einkommensteuergesetz die Paragrafen 112 bis 122 eingeführt; und trotz dieser vermeintlich ausführlichen gesetzlichen Bestimmungen herrscht Unklarheit über Einzelheiten.

Vermieter sind demnach keine „aktiv tätigen Erwerbspersonen“, auch Kapitalanleger,  Pensionäre und Rentner gehören nicht dazu, wenn sie keine der folgenden Einkünfte erzielen: Landwirte, Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer erhalten diese Energiepreispauschale. Sie versteuern sie als sonstiges Einkommen mit dem persönlichen Steuersatz.

Der Anspruch entsteht am 01.09.2022. Bei denjenigen, die Einkommensteuern vorauszahlen, wird der Betrag von € 300,00 bei der Zahlung zum 10.09.2022 berücksichtigt. Ist die Vorauszahlung niedriger, so soll der Unterschiedsbetrag ausgezahlt werden.

Arbeitnehmer bekommen in der Regel ihre Energiepreispauschale von € 300,00 brutto im September 2022 vom Arbeitgeber!

Dies gilt nur dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um das 1. Dienstverhältnis handelt (Stkl. 1 bis 5), also nicht für einen Zweitjob (Stkl. 6 oder Minijob als Nebentätigkeit). Aber auch Minijobs sind begünstigt, wenn es das Hauptarbeitsverhältnis ist. Dies muss der Minijobber dem Arbeitgeber zuvor schriftlich bestätigen (s. Formular unter Downloads)! Rentner, Vermieter usw. könnten jetzt schnell einen Minijob antreten, der im September 2022 bestehen muss, um die Pauschale zu erhalten.

Der Arbeitgeber, der den Bruttobetrag von € 300,00 an Arbeitnehmer weiterzugeben hat, erhält diesen zurück, indem er ihn gesondert von der von ihm an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer abzieht.

Das ist bei denen, die monatlich die Lohnsteueranmeldung abgeben, der 10.09.2022. Arbeitgeber, die vierteljährlich die Lohnsteuer anzumelden haben, ziehen dem Betrag am 10.10.2022 ab und diejenigen, die eine Jahresmeldung abzugeben haben, machen den Abzug am 10.01.2023. Letztere können auch auf die Auszahlung an Arbeitnehmer verzichten.

Das gilt auch für diejenigen Arbeitgeber, die gar keine Lohnsteueranmeldung abzugeben brauchen, z. B., weil sie Minijobber im Haushaltsscheckverfahren beschäftigen. Dann müssen die Arbeitnehmer die Pauschale in der eigenen Einkommensteuererklärung (die sie meist nicht abzugeben brauchen) beantragen. Minijobber müssen die Energiepreispauschale nicht versteuern.

Wenn die zu zahlende Lohnsteuer niedriger ist als die weitergegebenen Energiepreispauschalen, soll der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet werden.

Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmern, die eine Energiepreispauschale erhalten haben, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ein „E“ eintragen.

Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Energiepreispauschale nicht an. 

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