Sigurd Harder

Steuerberater · vereidigter Buchprüfer
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Steuertipps

Spenden - Berücksichtigung bei der Steuer

Die Förderung steuerbegünstigter Zwecke stellen begrenzt abziehbare Sonderausgaben dar. Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 %o der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte gespendet, so wird der Überhang in das nächste Jahr vorgetragen und dann berücksichtigt.

  Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung. Bei „Kleinspenden“ bis zu EUR 200 oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus. Bei Direktspenden an Sportvereine muss der Überweisungsträger einen Hinweis auf den Zweck der Spende enthalten.

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien werden mit 50 % der Ausgaben direkt von  der  Einkommensteuer  in  Abzug  gebracht;  dies  gilt  jedoch nur für Zuwendungen bis zu  EUR 1.650 im Kalenderjahr (Ehegatten EUR 3.300). Darüber hinaus gezahlte Beträge können wiederum bis höchstens EUR 1.650/EUR 3.300 als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung können bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden.

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KONTAKT


Sülzenheide 31

21271 Hanstedt


Tel: +(49) 4184 690
Telefax: +(49) 4184 7047
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Steuertipps

Freistellungsaufträge ab 2018

Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen wird ein Sparerpauschbetrag von 801 EUR (Ehegatten 1.602 EUR) gewährt.

Damit das Geldinstitut diesen berücksichtigt, ist dort ein Freistellungsauftrag zu stellen.

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NACH OBEN | © 2013 Sigurd Harder