Sigurd Harder

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Steuertipps

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 01.01.2018
18.01.2018 16:53

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

 

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
  • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  • freier Unterkunft:
  • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Sachbezugswerte:[1]

Sachbezugswert freie   Unterkunft

Monat

Kalendertag

Für den m²

Für den m² (bei einfacher   Ausstattung)

Alte und neue Bundesländer

226,00 €

7,53 €

3,97 €

3,24 €

  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 226,00 € um 15 % auf 192,10 €.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 192,10 € im Monat (6,40 € kalendertäglich).


[1]     Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen, BR%u2011Drs. 673/17(B) v. 24.11.2017.

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Freistellungsaufträge ab 2018

Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen wird ein Sparerpauschbetrag von 801 EUR (Ehegatten 1.602 EUR) gewährt.

Damit das Geldinstitut diesen berücksichtigt, ist dort ein Freistellungsauftrag zu stellen.

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